Scheidung: Vermögensaufteilung

Aufteilungsregeln für das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse.

Nicht nur Eheverfehlungen, Unterhaltsforderungen und Schuldzuweisungen sind Anlass für heftige Auseinandersetzungen nach dem Zerbrechen einer Ehe. Zumeist wird auch ums  Vermögen gestritten. Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung ist eine gemeinsame Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zwingend vorgesehen. Diese freie Vereinbarung orientiert sich in der Regel an den gesetzlichen Bestimmungen. Falls kein Vergleich über die Scheidungsfolgen zu Stande kommt, und die einvernehmliche Scheidung ausscheidet, oder nach einer streitigen Scheidung kein Einvernehmen über die Aufteilung gefunden wird, kann jeder der geschiedenen Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung einen Antrag auf gerichtliche Aufteilung  stellen. Wird diese Jahresfrist versäumt, ist ein gerichtliches Aufteilungsverfahren nicht mehr möglich.

Aufteilungsgrundsätze
Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit. Das Gericht hat zu berücksichtigen, welchen Beitrag jeder der beiden geschiedenen Ehegatten zum Erwerb und zur Schaffung des aufzuteilenden Vermögens geleistet hat. Die nicht berufstätige, haushaltsführende und zumeist auch Kinder erziehende Ehegattin leistet einen gleichwertigen Beitrag wie der berufstätige Ehegatte durch sein Einkommen. Sehr häufig wird daher der Aufteilungsschlüssel 1:1 angenommen, wenn nicht gravierende Missverhältnisse in den jeweiligen Beiträgen der geschiedenen Gatten bestehen. Auf ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe kommt es nicht an. Der schuldig geschiedene Ehegatte hat keinen reduzierten Aufteilungsanspruch. Der Verschuldensausspruch hat allenfalls Einfluss auf das Wahlrecht, welcher der Ehegatten beispielsweise die Ehewohnung übernehmen kann.

Was ist aufzuteilen?
Aufzuteilen sind die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen, das während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt wurde. Dazu zählen der gesamte Hausrat, aber auch die Ehewohnung oder das gemeinsame Haus. Unter ehelichen Ersparnissen versteht man sämtliche Wertanlagen, Sparbücher, Lebensversicherungen zum Rückkaufswert, aber auch Kunstgegenstände, Liegenschaften, die nicht dem eigenen Wohnbedürfnis dienen, und Ähnliches. Bereits vor der Ehe vorhandenes oder einem der Ehegatten während der Ehe von dritter Seite geschenktes oder vererbtes Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse aus der Zeit vor der Eheschließung fallen nicht unter die Aufteilung. Hat einer der Ehegatten jedoch die Ehewohnung oder das Haus, in dem die Eheleute Wohnsitz nahmen, bereits vor der Ehe gebaut, ist im Zuge des Aufteilungsverfahrens dennoch zu berücksichtigen, wenn Rückzahlungsraten auf das Haus während der gemeinsamen Ehe erfolgten. Wichtig ist, dass auch eheliche Schulden aufzuteilen sind. Unabhängig davon, ob für einen Kredit mitunterschrieben wurde oder nicht.

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Sinnvoll ist es, die Aufteilung im Einvernehmen zu regeln. Dies ist zumeist nur mit rechtlicher Hilfe möglich. Fehlerhafte Regelungen führen zu irreparablen Schäden. Dr. Andreas Oberbichler, RA in Feldkirch

 

 

 

Kurz informiert:

  • Für die Aufteilungsansprüche hat es keinen Einfluss, ob nur einer der Ehegatten im Grundbuch steht.
  • Haben beide Ehegatten einen Kredit aufgenommen, entschuldet die Vereinbarung, dass einer der Geschiedenen die Schulden über­nimmt, den anderen noch nicht. Es bedarf der Zustimmung der Bank oder eines Gerichtsbeschlusses.
  • Belastungs- und Veräußerungsverbote bleiben auch nach einer Scheidung bestehen und müssen ebenfalls geregelt werden.

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