Neuerungen für die Testamentserrichtung nach der Erbrechtsreform 2015.
Jeder, der für die Zeit nach seinem Ableben klare Verhältnisse schaffen will, braucht ein wirksames und eindeutiges Testament.
Das eigenhändige Testament
Wer ein eigenhändiges Testament errichten will, der muss die Verfügung wie bisher eigenhändig schreiben und mit seinem Namen eigenhändig unterschreiben.
Das fremdhändige Testament
Das fremdhändige Testament kann wie bisher vor drei Zeugen errichtet werden, allerdings ist es durch verschiedene Maßnahmen fälschungssicherer gestaltet worden. Nach dem Gesetzeswortlaut wird die fremdhändige Verfügung nunmehr als ein letzter Wille definiert, der nicht vom Verstorbenen eigenhändig geschrieben wurde. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass etwa auch mit Hilfe eines Computers und eines Druckers erstellte Verfügungen nicht eigenhändig, sondern fremdhändig im Sinn des Gesetzes sind, auch wenn sie der Verstorbene selbst verfasst hat. Unklar war nach der bisherigen Rechtslage auch, wann die Zeugen auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz zu unterschreiben haben. Zur Klarstellung ist nun vorgesehen, dass alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein müssen, wenn der letztwillig Verfügende die Urkunde unterschreibt und bekräftigt, dass diese seinen letzten Willen enthält. Um die Zeugen identifizierbar zu machen, muss aus der letztwilligen Verfügung deren Identität eindeutig, insbesondere deren Vor- und Familienname, das Geburtsdatum oder die Adresse, hervorgehen. Diese Angaben können fremdhändig oder vom Verfügenden wie auch von den Zeugen eigenhändig geschrieben worden sein. Die Zeugen müssen auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben.
Das Erfordernis der Bekräftigung des letztwillig Verfügenden vor den Zeugen, dass die Verfügung seinem letzten Willen entspricht, wurde geändert. Der Verfügende muss nach der neuen Rechtslage eigenhändig den Zusatz schreiben, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Dies könnte nach den Gesetzesmaterialien so erfolgen: „Die Urkunde enthält meinen letzten Willen.“, „Mein Wille”, „Das will ich” oder „So soll es sein“. Ein Zusatz wie ein bloßes „ok“ wäre dagegen unzureichend.
Das Nottestament
Ein Nottestament soll wie bisher fremdhändig oder mündlich vor nur zwei Zeugen errichtet werden können, wobei das Mindestalter der Testamentszeugen auf 14 Jahre herabgesetzt worden ist. Ausdrücklich klargestellt wurde, dass es genügt, wenn beim Verstorbenen ein durch objektive Umstände begründeter Eindruck bestand, dass eine Notsituation vorliegt. Wie bisher verliert das Nottestament drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
Sonstige Testamentsformen:
Auch das gerichtliche, notarielle und das gemeinschaftliche Testament sind weiterhin zulässig. Zum gemeinschaftlichen Testament wurde nunmehr klargestellt, dass der Widerruf der gegenseitigen Erbeinsetzung durch einen Partner den Widerruf dieser Erbeinsetzung des anderen vermuten lässt.
Erkundigen Sie sich vor Errichtung eines Testamentes bei Ihrem Anwalt unbedingt über die neuen Formvorschriften und sonstigen Gültigkeitsvoraussetzungen. Dr. Markus Fink, RA in Bezau
Kurz informiert:
Im Sommer 2015 wurde eine große Erbrechtsreform verabschiedet, mit der eine umfassende sprachliche und zum Teil auch inhaltliche Modernisierung der gesamten erbrechtlichen Bestimmungen erfolgt ist. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 tritt erst am 1. 1. 2017 in Kraft, wobei die neuen Regelungen nur bei Todesfällen ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sind.
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