Mögliche Strategien zur Haftungsvermeidung gegenüber der Gesellschaft.
Verletzt ein Geschäftsführer seine Obliegenheiten, haftet er der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Gründe für die Haftung sind vielfältig und komplex, weshalb die Sorge der Geschäftsführer groß und – gemessen an Einzelfällen der Judikatur – durchaus berechtigt ist.
Objektiv-normativer Sorgfaltsmaßstab
Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dabei handelt es sich um einen objektiv-normativen Sorgfaltsmaßstab, dh die erforderliche Sorgfalt wird aus der übernommenen Aufgabe nach der Verkehrsauffassung ermittelt und nicht aus den konkreten Fähigkeiten des Geschäftsführers. Unwissenheit oder die Rechtfertigung einer Überlastung des Geschäftsführers ist daher kein zulässiger Entlastungsgrund.
Business-Judgement-Rule
Mit der am 1. 1. 2016 in Kraft getretenen Strafrechtsreform wurde auch in Österreich die aus dem angloamerikanischen Rechtsraum stammende Business-Judgement-Rule im Gesetz verankert. Demnach handelt ein ordentlicher gewissenhafter Geschäftsführer, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft. Es liegt daher eine sogenannte „Safe-harbor”-Bestimmung vor. Das heißt, dass im Schutzbereich der Business-Judgement-Rule der Geschäftsführer jedenfalls haftungsfrei tätig ist.
Mögliche Haftungsausschlüsse
Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer verzichten oder darüber Vergleiche schließen. Gesetzeskonforme Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter sind für den Geschäftsführer verbindlich und wirken haftungsbefreiend. Sämtliche Haftungsbefreiungen gelten allerdings nicht, wenn dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird.
Entlastung des Geschäftsführers
Mit einer wirksamen Entlastung des Geschäftsführers können Ersatzansprüche der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Eine Entlastung ist nur dann wirksam, wenn ein bestehender Schadenersatzanspruch bei sorgfältiger Prüfung aus den von den Geschäftsführern vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist oder den Gesellschaftern auf andere Weise bekannt war.
Ressortverteilung und Rücktritt
Eine zulässig erlassene Aufteilung der Ressorts zwischen mehreren wandelt die primäre Pflicht in eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung um. Allerdings treffen auch bei einer Ressortverteilung bestimmte Pflichten jeden Geschäftsführer (z. B. ordnungsgemäße Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses, rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages). Solange der Rücktritt des Geschäftsführers nicht zur Unzeit erfolgt, kann ein Geschäftsführer jederzeit (auch ohne wichtigen Grund nach Ablauf von 14 Tagen) seinen Rücktritt erklären und ein Ende seines Haftungszeitraumes setzen.
Der Geschäftsführer haftet nicht für vertretbare wirtschaftliche Fehlentscheidungen. Das Unternehmerrisiko trägt die Gesellschaft und nicht der Geschäftsführer. MMag. Dr. Tobias Gisinger, RA in Dornbirn
Kurz informiert:
Aus Sicht des Geschäftsführers ist es wesentlich, sich insbesondere an die unternehmensinternen Verfahrensvorschriften zu halten, weil er sich bei der Verletzung von Zustimmungsvorbehalten (etwa im Geschäftsführervertrag, in der Geschäftsordnung, im Gesellschaftsvertrag oder aufgrund von Weisungen) nicht auf die Business-Judgement-Rule berufen kann.
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